Rechtstracker.at

Art. 14

Fassungen
16.11.1974 bis 21.09.2001 — BGBl. Nr. 637/1974 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1416.11.197421.09.2001 BGBl. Nr. 637/1974 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 224/2001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Staatsgrenze Österreich - Tschechoslowakei (Untersuchung Vorfälle)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 637 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 224 aus 2001,

Typ

Vertrag – Tschechoslowakei

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 14

Inkrafttretensdatum

16.11.1974BGBl. Nr. 637/1974

Außerkrafttretensdatum

21.09.2001aufgehoben durch BGBl. III Nr. 224/2001

Index

19/02 Staatsgrenzen

Text

Artikel 14

  1. Absatz eins,Materialien, die aus dem Hoheitsgebiet des einen Vertragsstaates in das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates zur Durchführung der in diesem Vertrag vorgesehenen Aufgaben eingebracht werden, sind von allen Ein- und Ausfuhrabgaben befreit unter der Voraussetzung, daß sie nach Durchführung der Aufgaben wieder rückgeführt werden, es sei denn, die Rückführung unterbleibt wegen völliger Abnützung oder Untergangs der Materialien.
  2. Absatz 2,Die Mitglieder der Kommission, die Experten und Hilfskräfte dürfen zu ihrem persönlichen Gebrauch Reisegut einschließlich Lebensmittel, Getränke, Medikamente und Tabakwaren in einer der Dauer des Aufenthaltes auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates angemessenen Menge frei von Ein- und Ausfuhrabgaben mitführen.
  3. Absatz 3,Waren, die nach den Absätzen 1 und 2 abgabenfrei bleiben, sind von Ein- und Ausfuhrverboten sowie von Ein- und Ausfuhrbeschränkungen befreit.
  4. Absatz 4,Die Vertragsstaaten sichern einander für die Ein-, Aus- und Durchfuhr der zur Durchführung der in diesem Vertrag vorgesehenen Aufgaben benötigten Waren eine erleichterte Zollabfertigung und -überwachung zu. Insbesondere kann von der Ausstellung von zollamtlichen Befunden Abstand genommen werden.

Schlagworte

Abgabe, Import, Export, Zollüberwachung, Zigarette, Zigarre

Gesetzesnummer

10000544

Dokumentnummer

NOR12007857

Alte Dokumentnummer

N1197412575P