Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Staatsgrenze Österreich - Tschechoslowakei (Untersuchung Vorfälle)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 637/1974 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 224/2001Bundesgesetzblatt Nr. 637 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 224 aus 2001,
Typ
Vertrag – Tschechoslowakei
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 16Artikel 16
Text
Artikel 16
(1)Absatz eins,Dieser Vertrag bedarf der Ratifizierung. Die Ratifikationsurkunden werden in Wien ausgetauscht.
(2)Absatz 2,Dieser Vertrag tritt am sechzigsten Tag nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft und bleibt für die Dauer eines Jahres in Geltung. Sofern ihn einer der Vertragsstaaten nicht sechs Monate vor Ablauf seiner Geltung kündigt, verlängert sich die Geltung des Vertrages jeweils um ein weiteres Jahr.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten diesen Vertrag unterzeichnet und mit Siegeln versehen.
Geschehen zu Prag, am 21. Dezember 1973, in zwei Urschriften, jede in deutscher und tschechischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen verbindlich sind.
Dokumentnummer
NOR12007859
Alte Dokumentnummer
N1197412577P