Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Staatsgrenze Österreich - Tschechoslowakei (Untersuchung Vorfälle)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 637/1974 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 224/2001Bundesgesetzblatt Nr. 637 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 224 aus 2001,
Typ
Vertrag – Tschechoslowakei
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Text
Artikel 3
(1)Absatz eins,Die Kommission setzt sich aus acht Mitgliedern zusammen. Jeder Vertragsstaat bestellt vier Kommissionsmitglieder, die die Delegation des betreffenden Vertragsstaates bilden; ihre Mitglieder können sich vertreten lassen. Jede Delegation kann nach Erfordernis Experten und Hilfskräfte beiziehen.
(2)Absatz 2,Jeder Vertragsstaat bestimmt aus dem Kreis der Mitglieder seiner Delegation deren Leiter und dessen Stellvertreter.
(3)Absatz 3,Die Vertragsstaaten notifizieren einander auf diplomatischem Weg den Namen des Leiters ihrer Delegation sowie den seines Stellvertreters.
(4)Absatz 4,Jeder Vertragsstaat trägt die Kosten seiner Delegation einschließlich der Kosten der von ihr beigezogenen Experten und Hilfskräfte.
Dokumentnummer
NOR12007846
Alte Dokumentnummer
N1197412564P