Rechtstracker.at

Art. 3

Fassungen
16.11.1974 bis 21.09.2001 — BGBl. Nr. 637/1974 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 316.11.197421.09.2001 BGBl. Nr. 637/1974 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 224/2001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Staatsgrenze Österreich - Tschechoslowakei (Untersuchung Vorfälle)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 637 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 224 aus 2001,

Typ

Vertrag – Tschechoslowakei

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

16.11.1974BGBl. Nr. 637/1974

Außerkrafttretensdatum

21.09.2001aufgehoben durch BGBl. III Nr. 224/2001

Index

19/02 Staatsgrenzen

Text

Artikel 3

  1. Absatz eins,Die Kommission setzt sich aus acht Mitgliedern zusammen. Jeder Vertragsstaat bestellt vier Kommissionsmitglieder, die die Delegation des betreffenden Vertragsstaates bilden; ihre Mitglieder können sich vertreten lassen. Jede Delegation kann nach Erfordernis Experten und Hilfskräfte beiziehen.
  2. Absatz 2,Jeder Vertragsstaat bestimmt aus dem Kreis der Mitglieder seiner Delegation deren Leiter und dessen Stellvertreter.
  3. Absatz 3,Die Vertragsstaaten notifizieren einander auf diplomatischem Weg den Namen des Leiters ihrer Delegation sowie den seines Stellvertreters.
  4. Absatz 4,Jeder Vertragsstaat trägt die Kosten seiner Delegation einschließlich der Kosten der von ihr beigezogenen Experten und Hilfskräfte.

Gesetzesnummer

10000544

Dokumentnummer

NOR12007846

Alte Dokumentnummer

N1197412564P