Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Staatsgrenze Österreich - Tschechoslowakei (Untersuchung Vorfälle)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 637/1974 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 224/2001Bundesgesetzblatt Nr. 637 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 224 aus 2001,
Typ
Vertrag – Tschechoslowakei
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Text
Artikel 5
(1)Absatz eins,Zu den außerordentlichen Tagungen tritt die Kommission auf Einladung eines Delegationsleiters zusammen.
(2)Absatz 2,Die Einladung ist an den Leiter der anderen Delegation auf kürzestem Weg, nach Möglichkeit fernmündlich, zu richten. In der Einladung ist der Vorfall zu beschreiben sowie der Ort und die Zeit des Zusammentreffens vorzuschlagen.
(3)Absatz 3,Die Kommission tritt spätestens innerhalb 24 Stunden nach Empfang der Einladung zusammen.
Dokumentnummer
NOR12007848
Alte Dokumentnummer
N1197412566P