Rechtstracker.at

Art. 15

Fassungen
ab 09.02.1974 — BGBl. Nr. 246/1974 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 15 heute09.02.1974 BGBl. Nr. 246/1974 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen über die Hohe See

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 246 aus 1974,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 15

Inkrafttretensdatum

09.02.1974BGBl. Nr. 246/1974

Außerkrafttretensdatum

Index

19/13 Seerecht

Text

Artikel 15

Als Seeräuberei gelten folgende Handlungen:

  1. Ziffer eins
    Jede rechtswidrige Gewalttat, Freiheitsberaubung oder Plünderung, die von der Besatzung oder den Passagieren eines privaten Schiffes oder Luftfahrzeuges zu persönlichen Zwecken begangen wird und die gerichtet ist:
    1. Litera a
      auf Hoher See gegen ein anderes Schiff oder Luftfahrzeug oder gegen Personen und Vermögenswerte an Bord dieses Schiffes oder Luftfahrzeuges;
    2. Litera b
      an einem Ort, der keiner staatlichen Hoheitsgewalt untersteht, gegen ein Schiff oder Luftfahrzeug oder gegen Personen und Vermögenswerte;
  2. Ziffer 2
    jede freiwillige Beteiligung an der Verwendung eines Schiffes oder Luftfahrzeuges, sofern dies in Kenntnis von Umständen erfolgt, die ihm die Eigenschaft eines Seeräuberschiffes oder -luftfahrzeuges verleihen;
  3. Ziffer 3
    jede Anstiftung zu den in den Ziffern 1 und 2 bezeichneten Handlungen oder jede beabsichtigte Erleichterung solcher Handlungen.

Schlagworte

Piraterie, Flugzeug, Entführung

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2019

Gesetzesnummer

10000550

Dokumentnummer

NOR12007879

Alte Dokumentnummer

N1197412932T