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Art. 26

Fassungen
ab 09.02.1974 — BGBl. Nr. 246/1974 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 26 heute09.02.1974 BGBl. Nr. 246/1974 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen über die Hohe See

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 246 aus 1974,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 26

Inkrafttretensdatum

09.02.1974BGBl. Nr. 246/1974

Außerkrafttretensdatum

Index

19/13 Seerecht

Text

Artikel 26

  1. Ziffer eins
    Jeder Staat hat das Recht, auf dem Grund der Hohen See unterseeische Kabel und Rohrleitungen zu legen.
  2. Ziffer 2
    Der Küstenstaat darf das Legen oder die Unterhaltung dieser Kabel oder Rohrleitungen nicht behindern, vorbehaltlich seines Rechts, angemessene Maßnahmen zur Erforschung des Festlandsockels und zur Ausbeutung seiner natürlichen Schätze zu ergreifen.
  3. Ziffer 3
    Beim Legen dieser Kabel oder Rohrleitungen hat der betreffende Staat auf die bereits auf dem Meeresgrund liegenden Kabel und Rohrleitungen gebührend Rücksicht zu nehmen. Er darf insbesondere die Reparaturmöglichkeiten an bereits gelegten Kabeln oder Rohrleitungen nicht beeinträchtigen.

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2019

Gesetzesnummer

10000550

Dokumentnummer

NOR12007890

Alte Dokumentnummer

N1197412943T