Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Staatsgrenzgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 9/1974Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1974,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Index
11/01 Staatsgrenzgesetz
Text
§ 16.Paragraph 16,
(1)Absatz eins,Über die Entschädigungsanträge entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde.
(2)Absatz 2,Der Anspruch auf Entschädigung erlischt, wenn der Antrag nach Abs. 1 nicht binnen eines Jahres nach Eintritt des vermögensrechtlichen Nachteiles bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde gestellt wird.Der Anspruch auf Entschädigung erlischt, wenn der Antrag nach Absatz eins, nicht binnen eines Jahres nach Eintritt des vermögensrechtlichen Nachteiles bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde gestellt wird.
Zuletzt aktualisiert am
09.11.2016
Dokumentnummer
NOR12007917
alte Dokumentnummer
N1197413049P