Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
ab 09.01.1974 — BGBl. Nr. 9/1974 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2 heute09.01.1974 BGBl. Nr. 9/1974 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Staatsgrenzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1974,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

09.01.1974BGBl. Nr. 9/1974

Außerkrafttretensdatum

Index

11/01 Staatsgrenzgesetz

Text

Freihaltung der Grenzflächen

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Soweit nach einem Staatsvertrag die Grenzflächen von Bäumen, Sträuchern und anderen die Sichtbarkeit der Staatsgrenzzeichen und des Verlaufes der Staatsgrenze beeinträchtigenden Pflanzen freizuhalten sind und der Staatsvertrag nichts anderes bestimmt, hat diese Aufgabe auf Kosten des Bundes das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen zu besorgen.
  2. Absatz 2,Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen hat dafür zu sorgen, daß die durch Maßnahmen nach Absatz eins, vom Erdboden abgesonderten Pflanzen und Pflanzenteile, die die Nutzungsberechtigten nicht beanspruchen, beseitigt werden, soweit sie die Sichtbarkeit im Sinne des Absatz eins, oder die freie Zugänglichkeit der Grenzflächen (Paragraph 5,) beeinträchtigten.
  3. Absatz 3,Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten der Grenzflächen haben die nach Absatz eins und 2 erforderlichen Maßnahmen des Bundes ohne Anspruch auf Entschädigung zu dulden.

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2016

Gesetzesnummer

10000551

Dokumentnummer

NOR12007903

alte Dokumentnummer

N1197413035P