Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Staatsgrenzgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 9/1974 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 161/2013Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 20Paragraph 20
Index
11/01 Staatsgrenzgesetz
Text
§ 20.Paragraph 20,
(1)Absatz eins,Über Berufungen gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde nach den §§ 5 bis 7 hat der Landeshauptmann zu entscheiden. Gegen seine Entscheidung ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.Über Berufungen gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde nach den Paragraphen 5 bis 7 hat der Landeshauptmann zu entscheiden. Gegen seine Entscheidung ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.
(2)Absatz 2,Über Berufungen gegen Bescheide des Vermessungsamtes nach § 8 hat das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen zu entscheiden. Gegen seine Entscheidung ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.Über Berufungen gegen Bescheide des Vermessungsamtes nach Paragraph 8, hat das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen zu entscheiden. Gegen seine Entscheidung ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.
Zuletzt aktualisiert am
26.08.2013
Dokumentnummer
NOR12007921
alte Dokumentnummer
N1197413053P