Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Verteilungsgesetz Polen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 75/1974Bundesgesetzblatt Nr. 75 aus 1974,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Index
13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen
Text
§ 16.Paragraph 16,
(1)Absatz eins,Der Flächenwert je Hektar beträgt
bis einschließlich | 10 Hektar 7200 S, |
für die weiteren | 10 Hektar 5600 S, |
für die weiteren | 15 Hektar 4000 S, |
für die weiteren | 15 Hektar 2400 S und |
für jedes weitere | Hektar 800 S. |
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(2)Absatz 2,War die wirtschaftliche Einheit außerhalb oder überwiegend außerhalb des Gebietes des okkupierten Polen gelegen, so erhöht sich der Flächenwert um 10 vom Hundert des nach Abs. 1 ermittelten Betrages.War die wirtschaftliche Einheit außerhalb oder überwiegend außerhalb des Gebietes des okkupierten Polen gelegen, so erhöht sich der Flächenwert um 10 vom Hundert des nach Absatz eins, ermittelten Betrages.
Zuletzt aktualisiert am
10.06.2026
Dokumentnummer
NOR12007950
alte Dokumentnummer
N11974137780