Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Verteilungsgesetz Polen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 75/1974Bundesgesetzblatt Nr. 75 aus 1974,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18Paragraph 18
Index
13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen
Text
§ 18.Paragraph 18,
(1)Absatz eins,Für jeden zu einer wirtschaftlichen Einheit gehörenden land- und forstwirtschaftlichen Nebenbetrieb wird, sofern dafür ein gesonderter Übernahmewert (§ 26 Abs. 1) nicht vorliegt, ein Ergänzungszuschlag in Höhe von 10 vom Hundert des Flächenwertes (§ 16), mindestens jedoch 10.000 S, gewährt. Die Summe aller Ergänzungszuschläge darf 120.000 S nicht übersteigen.Für jeden zu einer wirtschaftlichen Einheit gehörenden land- und forstwirtschaftlichen Nebenbetrieb wird, sofern dafür ein gesonderter Übernahmewert (Paragraph 26, Absatz eins,) nicht vorliegt, ein Ergänzungszuschlag in Höhe von 10 vom Hundert des Flächenwertes (Paragraph 16,), mindestens jedoch 10.000 S, gewährt. Die Summe aller Ergänzungszuschläge darf 120.000 S nicht übersteigen.
(2)Absatz 2,Liegt für einen Nebenbetrieb ein gesonderter Übernahmewert (§ 26 Abs. 1) vor, so hat die Ermittlung der Höhe des zu entschädigenden Verlustes nach den Bestimmungen für Betriebsvermögen zu erfolgen.Liegt für einen Nebenbetrieb ein gesonderter Übernahmewert (Paragraph 26, Absatz eins,) vor, so hat die Ermittlung der Höhe des zu entschädigenden Verlustes nach den Bestimmungen für Betriebsvermögen zu erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
10.06.2026
Dokumentnummer
NOR12007952
Alte Dokumentnummer
N11974137800