Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Verteilungsgesetz Polen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 75/1974Bundesgesetzblatt Nr. 75 aus 1974,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 20Paragraph 20
Index
13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen
Text
§ 20.Paragraph 20,
(1)Absatz eins,Die bebauten Grundstücke sind unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Bewertungsgesetzes 1955 einzuteilen in
Mietwohn-, Geschäfts- und gemischt genutzte Grundstücke,
sonstige bebaute Grundstücke.
(2)Absatz 2,Bei unbebauten Grundstücken sind zu unterscheiden
Bauparzellen, die im Grundbuch ausdrücklich als solche bezeichnet sind und
sonstige unbebaute Grundstücke.
Schlagworte
Mietwohngrundstück, Geschäftsgrundstück
Zuletzt aktualisiert am
10.06.2026
Dokumentnummer
NOR12007954
Alte Dokumentnummer
N11974137820