Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Verteilungsgesetz Polen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 75/1974Bundesgesetzblatt Nr. 75 aus 1974,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 22Paragraph 22
Index
13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen
Text
§ 22.Paragraph 22,
(1)Absatz eins,Zur Feststellung der Wertansätze (Richtwerte) für die im § 20 Abs. 1 Z. 1 und 2 genannten Grundstücke wird bei Einfamilienhäusern eine Nutzfläche von 100 m2 und eine Grundfläche von 700 m2 und bei Mietwohn-, Geschäfts- und gemischt genutzten Grundstücken eine Nutzfläche von 200 m2 und eine Grundfläche von 900 m2 zugrunde gelegt.Zur Feststellung der Wertansätze (Richtwerte) für die im Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins und 2 genannten Grundstücke wird bei Einfamilienhäusern eine Nutzfläche von 100 m2 und eine Grundfläche von 700 m2 und bei Mietwohn-, Geschäfts- und gemischt genutzten Grundstücken eine Nutzfläche von 200 m2 und eine Grundfläche von 900 m2 zugrunde gelegt.
(2)Absatz 2,Übersteigt die tatsächliche Nutzfläche eines bebauten Grundstückes die im Abs. 1 genannten Durchschnittswerte, so ist der Richtwert um 200 S je Quadratmeter zu erhöhen.Übersteigt die tatsächliche Nutzfläche eines bebauten Grundstückes die im Absatz eins, genannten Durchschnittswerte, so ist der Richtwert um 200 S je Quadratmeter zu erhöhen.
(3)Absatz 3,Übersteigt die tatsächliche Grundfläche eines bebauten Grundstückes die im Abs. 1 genannten Durchschnittswerte, so ist bei Ermittlung der Höhe des zu entschädigenden Verlustes für den abweichenden Teil der Grundfläche nach den Richtwerten für Bauparzellen vorzugehen.Übersteigt die tatsächliche Grundfläche eines bebauten Grundstückes die im Absatz eins, genannten Durchschnittswerte, so ist bei Ermittlung der Höhe des zu entschädigenden Verlustes für den abweichenden Teil der Grundfläche nach den Richtwerten für Bauparzellen vorzugehen.
Schlagworte
Mietwohngrundstück, Geschäftsgrundstück, Einfamilienhaus
Zuletzt aktualisiert am
10.06.2026
Dokumentnummer
NOR12007956
alte Dokumentnummer
N11974137840