Rechtstracker.at

§ 22

Fassungen
ab 20.02.1974 — BGBl. Nr. 75/1974 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 22 heute20.02.1974 BGBl. Nr. 75/1974 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Verteilungsgesetz Polen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 75 aus 1974,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 22

Inkrafttretensdatum

20.02.1974BGBl. Nr. 75/1974

Außerkrafttretensdatum

Index

13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen

Text

Paragraph 22,

  1. Absatz eins,Zur Feststellung der Wertansätze (Richtwerte) für die im Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins und 2 genannten Grundstücke wird bei Einfamilienhäusern eine Nutzfläche von 100 m2 und eine Grundfläche von 700 m2 und bei Mietwohn-, Geschäfts- und gemischt genutzten Grundstücken eine Nutzfläche von 200 m2 und eine Grundfläche von 900 m2 zugrunde gelegt.
  2. Absatz 2,Übersteigt die tatsächliche Nutzfläche eines bebauten Grundstückes die im Absatz eins, genannten Durchschnittswerte, so ist der Richtwert um 200 S je Quadratmeter zu erhöhen.
  3. Absatz 3,Übersteigt die tatsächliche Grundfläche eines bebauten Grundstückes die im Absatz eins, genannten Durchschnittswerte, so ist bei Ermittlung der Höhe des zu entschädigenden Verlustes für den abweichenden Teil der Grundfläche nach den Richtwerten für Bauparzellen vorzugehen.

Schlagworte

Mietwohngrundstück, Geschäftsgrundstück, Einfamilienhaus

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2026

Gesetzesnummer

10000553

Dokumentnummer

NOR12007956

alte Dokumentnummer

N11974137840

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/75/P22/NOR12007956