Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Entwicklungshilfe - technische Hilfe (Tunesien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 638/1974Bundesgesetzblatt Nr. 638 aus 1974,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Index
19/18 Entwicklungshilfe
Text
Artikel 6
Die Republik Tunesien verpflichtet sich, im Zusammenhang mit den von der Republik Österreich oder in ihrem Auftrage von österreichischen Institutionen und Unternehmungen für die Verwirklichung von Projekten frei tunesischer Bestimmungshafen zur Verfügung gestellten Gegenständen insbesondere nachstehende Leistungen zu erbringen:
Übernahme der Kosten für Löschung, Umladung, Weitertransport sowie Versicherung ab tunesischem Bestimmungshafen bis zum Ort der Verwendung in Tunesien;
Befreiung von Ein- und Ausfuhrzöllen und sämtlichen Einfuhrabgaben sowie allen sonstigen Abgaben und Steuern, einschließlich Hafengebühren, staatlichen, regionalen und kommunalen Abgaben.
Zuletzt aktualisiert am
14.05.2014
Dokumentnummer
NOR12007990
alte Dokumentnummer
N1197413998R