Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 396/1974Bundesgesetzblatt Nr. 396 aus 1974,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Text
Artikel IArtikel römisch eins
(1)Absatz eins,Rundfunk ist die für die Allgemeinheit bestimmte Verbreitung von Darbietungen aller Art in Wort, Ton und Bild unter Benützung elektrischer Schwingungen ohne Verbindungsleitung bzw. längs oder mittels eines Leiters sowie der Betrieb von technischen Einrichtungen, die diesem Zweck dienen.
(2)Absatz 2,Die näheren Bestimmungen für den Rundfunk und seine Organisation sind bundesgesetzlich festzulegen. Ein solches Bundesgesetz hat insbesondere Bestimmungen zu enthalten, die die Objektivität und Unparteilichkeit der Berichterstattung, die Berücksichtigung der Meinungsvielfalt, die Ausgewogenheit der Programme sowie die Unabhängigkeit der Personen und Organe, die mit der Besorgung der im Abs. 1 genannten Aufgaben betraut sind, gewährleisten.Die näheren Bestimmungen für den Rundfunk und seine Organisation sind bundesgesetzlich festzulegen. Ein solches Bundesgesetz hat insbesondere Bestimmungen zu enthalten, die die Objektivität und Unparteilichkeit der Berichterstattung, die Berücksichtigung der Meinungsvielfalt, die Ausgewogenheit der Programme sowie die Unabhängigkeit der Personen und Organe, die mit der Besorgung der im Absatz eins, genannten Aufgaben betraut sind, gewährleisten.
(3)Absatz 3,Rundfunk gemäß Abs. 1 ist eine öffentliche Aufgabe.Rundfunk gemäß Absatz eins, ist eine öffentliche Aufgabe.
Anmerkung
BGBl. Nr. 379/1984 (Rundfunkgesetz)
Schlagworte
Definition von Rundfunk
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2012
Dokumentnummer
NOR12007996
alte Dokumentnummer
N11974140770