Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
V über die Hörer- und Sehervertretung des ORFrömisch fünf über die Hörer- und Sehervertretung des ORF
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 398/1974 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 257/2001Bundesgesetzblatt Nr. 398 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 257 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Text
§ 1. Nachstehende Einrichtungen und Organisationen sind berechtigt, je drei Personen für die Bestellung der in § 15 Abs. 3 bezeichneten Mitglieder der Hörer- und Sehervertretung vorzuschlagen: Paragraph eins, Nachstehende Einrichtungen und Organisationen sind berechtigt, je drei Personen für die Bestellung der in Paragraph 15, Absatz 3, bezeichneten Mitglieder der Hörer- und Sehervertretung vorzuschlagen:
Für Mitglieder zur besonderen Vertretung der Wissenschaft
die Österreichische Rektorenkonferenz,
die Österreichische Akademie der Wissenschaften,
die Ludwig Boltzmann-Gesellschaft zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung in Österreich,
der Verband des wissenschaftlichen Personals der Österreichischen Hochschulen;
für Mitglieder zur besonderen Vertretung der Volksbildung die Konferenz der Erwachsenenbildung Österreichs;
für Mitglieder zur besonderen Vertretung der Kunst
der Österreichische Kunstsenat,
der Berufsverband bildender Künstler Österreichs zur Wahrung der wirtschaftlichen und sozialen Interessen,
die Berufsvereinigung der bildenden Künstler Österreichs,
die Gesellschaft der Autoren, Komponisten und Musikverleger
(AKM);
für Mitglieder zur besonderen Vertretung des Sports die Österreichische Bundessportorganisation;
für Mitglieder zur besonderen Vertretung der Jugend
der Österreichische Bundesjugendring,
die Österreichische Hochschülerschaft;
für Mitglieder zur besonderen Vertretung älterer Menschen
der Verband der österreichischen Rentner und Pensionisten,
der Österreichische Rentner- und Pensionistenbund;
für Mitglieder zur besonderen Vertretung der Eltern bzw. Familien
der Katholische Frauenverband Österreichs,
der Österreichische Familienbund,
die Bundesorganisation der österreichischen Kinderfreunde,
der Österreichische Verband der Elternvereine an den öffentlichen Pflichtschulen,
der Bundesverband der Elternvereinigungen an höheren und mittleren Schulen Österreichs;
für Mitglieder zur besonderen Vertretung der Touristik der Verband alpiner Vereine Österreichs;
für Mitglieder zur besonderen Vertretung der Kraftfahrer
der Österreichische Automobil-, Motorrad- und Touring Club
(ÖAMTC),
der Auto-, Motor- und Radfahrerbund Österreichs (ARBÖ);
für Mitglieder zur besonderen Vertretung der Konsumenten der Verein für Konsumenteninformation.
Dokumentnummer
NOR12007998
Alte Dokumentnummer
N11974140800