Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
09.08.1974 bis 29.03.2002 — BGBl. Nr. 474/1974 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 409.08.197429.03.2002 BGBl. Nr. 474/1974 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 49/2002

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Entwicklungshilfegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 474 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

09.08.1974BGBl. Nr. 474/1974

Außerkrafttretensdatum

29.03.2002aufgehoben durch BGBl. I Nr. 49/2002

Index

12/04 Entwicklungshilfe

Text

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Ein beabsichtigtes Vorhaben darf nur gefördert werden, wenn es im Einklang mit dem Entwicklungshilfeprogramm (Paragraph 8,) steht, die Durchführung ohne Förderung seitens des Bundes nicht oder nicht in dem notwendigen Umfang möglich wäre und gewährleistet ist, daß die Entwicklungshilfeorganisation bereit und in der Lage ist, das Vorhaben ordnungsgemäß durchzuführen.
  2. Absatz 2,Vor Gewährung einer Förderung aus Bundesmitteln im Sinne des Paragraph 3, ist die Höhe jener Mittel zu erheben, um deren Gewährung für dasselbe Vorhaben die Entwicklungshilfeorganisation bei einem anderen Organ des Bundes oder einem anderen Rechtsträger des öffentlichen Rechtes einschließlich der Gebietskörperschaften angesucht hat oder ansuchen will oder die von diesen bereits gewährt oder in Aussicht gestellt wurden, und weiters welche Förderungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sie bisher erhalten hat. Gegebenenfalls ist eine Verständigung mit diesen Rechtsträgern herzustellen und bei der Entscheidung über die Förderung auf die von anderen Rechtsträgern des öffentlichen Rechtes gewährten Mittel Bedacht zu nehmen.

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2024

Gesetzesnummer

10000557

Dokumentnummer

NOR12008003

Alte Dokumentnummer

N11974141560

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/474/P4/NOR12008003