Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Entwicklungshilfegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 474/1974 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 49/2002Bundesgesetzblatt Nr. 474 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
12/04 Entwicklungshilfe
Text
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Ein beabsichtigtes Vorhaben darf nur gefördert werden, wenn es im Einklang mit dem Entwicklungshilfeprogramm (§ 8) steht, die Durchführung ohne Förderung seitens des Bundes nicht oder nicht in dem notwendigen Umfang möglich wäre und gewährleistet ist, daß die Entwicklungshilfeorganisation bereit und in der Lage ist, das Vorhaben ordnungsgemäß durchzuführen.Ein beabsichtigtes Vorhaben darf nur gefördert werden, wenn es im Einklang mit dem Entwicklungshilfeprogramm (Paragraph 8,) steht, die Durchführung ohne Förderung seitens des Bundes nicht oder nicht in dem notwendigen Umfang möglich wäre und gewährleistet ist, daß die Entwicklungshilfeorganisation bereit und in der Lage ist, das Vorhaben ordnungsgemäß durchzuführen.
(2)Absatz 2,Vor Gewährung einer Förderung aus Bundesmitteln im Sinne des § 3 ist die Höhe jener Mittel zu erheben, um deren Gewährung für dasselbe Vorhaben die Entwicklungshilfeorganisation bei einem anderen Organ des Bundes oder einem anderen Rechtsträger des öffentlichen Rechtes einschließlich der Gebietskörperschaften angesucht hat oder ansuchen will oder die von diesen bereits gewährt oder in Aussicht gestellt wurden, und weiters welche Förderungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sie bisher erhalten hat. Gegebenenfalls ist eine Verständigung mit diesen Rechtsträgern herzustellen und bei der Entscheidung über die Förderung auf die von anderen Rechtsträgern des öffentlichen Rechtes gewährten Mittel Bedacht zu nehmen.Vor Gewährung einer Förderung aus Bundesmitteln im Sinne des Paragraph 3, ist die Höhe jener Mittel zu erheben, um deren Gewährung für dasselbe Vorhaben die Entwicklungshilfeorganisation bei einem anderen Organ des Bundes oder einem anderen Rechtsträger des öffentlichen Rechtes einschließlich der Gebietskörperschaften angesucht hat oder ansuchen will oder die von diesen bereits gewährt oder in Aussicht gestellt wurden, und weiters welche Förderungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sie bisher erhalten hat. Gegebenenfalls ist eine Verständigung mit diesen Rechtsträgern herzustellen und bei der Entscheidung über die Förderung auf die von anderen Rechtsträgern des öffentlichen Rechtes gewährten Mittel Bedacht zu nehmen.
Zuletzt aktualisiert am
21.02.2024
Dokumentnummer
NOR12008003
Alte Dokumentnummer
N11974141560