Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
09.08.1974 bis 29.03.2002 — BGBl. Nr. 474/1974 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 509.08.197429.03.2002 BGBl. Nr. 474/1974 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 49/2002

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Entwicklungshilfegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 474 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

09.08.1974BGBl. Nr. 474/1974

Außerkrafttretensdatum

29.03.2002aufgehoben durch BGBl. I Nr. 49/2002

Index

12/04 Entwicklungshilfe

Text

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Vor Gewährung einer Förderung hat sich die Entwicklungshilfeorganisation dem Bund gegenüber vertraglich zu verpflichten, Organen des Bundes die Überprüfung der Durchführung des Vorhabens durch Einsicht in die Bücher und Belege sowie durch Besichtigung an Ort und Stelle zu gestatten und ihnen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
  2. Absatz 2,Über die Durchführung des Vorhabens ist unter Vorlage eines zahlenmäßigen Nachweises innerhalb zu vereinbarender Fristen zu berichten. Aus dem Bericht müssen die Verwendung der aus Bundesmitteln gewährten Förderungen sowie der erzielte Erfolg und aus dem zahlenmäßigen Nachweis eine durch Belege nachweisbare Aufgliederung der Einnahmen und Ausgaben zu entnehmen sein. Hat die Entwicklungshilfeorganisation für denselben Verwendungszweck auch eigene Mittel eingesetzt oder von einem dritten Rechtsträger Mittel erhalten, so haben sich die Darlegungen in dem Bericht und in dem zahlenmäßigen Nachweis auf alle mit der geförderten Leistung zusammenhängenden Einnahmen und Ausgaben der Entwicklungshilfeorganisation zu erstrecken.

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2024

Gesetzesnummer

10000557

Dokumentnummer

NOR12008004

Alte Dokumentnummer

N11974141570

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/474/P5/NOR12008004