Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Entwicklungshilfegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 474/1974 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 49/2002Bundesgesetzblatt Nr. 474 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
12/04 Entwicklungshilfe
Text
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Die Entwicklungshilfeorganisation hat sich dem Bund gegenüber vertraglich zu verpflichten, unbeschadet sonstiger bürgerlich-rechtlicher Ansprüche des Bundes die Zuwendung zurückzuerstatten oder das Darlehen vorzeitig zurückzuzahlen, wobei beide vom Tag der Auszahlung an mit einem Prozentsatz in der Höhe des von der Oesterreichischen Nationalbank im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ veröffentlichten „Eskont von nationalbankfähigen Wechseln und Wertpapieren“ zuzüglich 2% pro Jahr verzinst werden, wenn
das Vorhaben durch ein Verschulden der Entwicklungshilfeorganisation nicht oder nicht rechtzeitig durchgeführt werden kann oder durchgeführt worden ist, oder
die Förderungszuwendung oder das Förderungsdarlehen widmungswidrig verwendet wurde oder wird, oder den Erfolg des Vorhabens sichernde Auflagen oder Bedingungen aus Verschulden der Entwicklungshilfeorganisation nicht eingehalten werden, oder
vorgesehene Berichte nicht erstattet oder Nachweise nicht beigebracht werden.
(2)Absatz 2,Die Entwicklungshilfeorganisation hat sich weiters dem Bund gegenüber vertraglich zu verpflichten, unbeschadet sonstiger bürgerlich-rechtlicher Ansprüche des Bundes die Zuwendung insoweit zurückzuerstatten oder das Darlehen insoweit vorzeitig zurückzuzahlen, als das Vorhaben auch ohne ihr Verschulden ganz oder zum Teil nicht durchgeführt werden kann oder konnte, und zwar gegebenenfalls im Verhältnis zu den eingesetzten Eigen- oder von anderen Stellen stammenden Mitteln.
Zuletzt aktualisiert am
21.02.2024
Dokumentnummer
NOR12008005
Alte Dokumentnummer
N11974141580