Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Entwicklungshilfegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 474/1974 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 49/2002Bundesgesetzblatt Nr. 474 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
12/04 Entwicklungshilfe
Text
IV. Beirat für Entwicklungshilferömisch vier. Beirat für Entwicklungshilfe
§ 7.Paragraph 7,
Zum Zwecke eines koordinierten Vorgehens auf dem Gebiete der Entwicklungshilfe und zur Beratung des Bundeskanzlers in allen ihm obliegenden Aufgaben auf diesem Gebiet ist beim Bundeskanzleramt eine Kommission gemäß § 8 des Bundesministeriengesetzes 1973, BGBl. Nr. 389, einzurichten, die als „Beirat für Entwicklungshilfe“ (im folgenden Beirat genannt) zu bezeichnen ist. Der Beirat ist mindestens dreimal jährlich einzuberufen. Zum Zwecke eines koordinierten Vorgehens auf dem Gebiete der Entwicklungshilfe und zur Beratung des Bundeskanzlers in allen ihm obliegenden Aufgaben auf diesem Gebiet ist beim Bundeskanzleramt eine Kommission gemäß Paragraph 8, des Bundesministeriengesetzes 1973, Bundesgesetzblatt Nr. 389, einzurichten, die als „Beirat für Entwicklungshilfe“ (im folgenden Beirat genannt) zu bezeichnen ist. Der Beirat ist mindestens dreimal jährlich einzuberufen.
Anmerkung
Bundesministeriengesetz 1986, BGBl. Nr. 76/1986
Zuletzt aktualisiert am
21.02.2024
Dokumentnummer
NOR12008006
Alte Dokumentnummer
N11974141590