Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Entwicklungshilfegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 474/1974 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 49/2002Bundesgesetzblatt Nr. 474 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
12/04 Entwicklungshilfe
Text
V. Planung und Berichterstattungrömisch fünf. Planung und Berichterstattung
§ 8.Paragraph 8,
Zur längerfristigen Planung der Entwicklungshilfe ist vom Bundeskanzler, im Einvernehmen mit den Bundesministern für Finanzen und Auswärtige Angelegenheiten jährlich, erstmals bis zum 31. Mai 1975, ein Dreijahres-Entwicklungshilfeprogramm fertigzustellen und nach Anhörung des Beirates (§ 7) der Bundesregierung vorzulegen. Im Programm sind die voraussichtlichen Kosten und die Möglichkeiten der Finanzierung anzuführen. Das Programm ist jährlich bis jeweils zum 31. Mai fortzuschreiben. Zur längerfristigen Planung der Entwicklungshilfe ist vom Bundeskanzler, im Einvernehmen mit den Bundesministern für Finanzen und Auswärtige Angelegenheiten jährlich, erstmals bis zum 31. Mai 1975, ein Dreijahres-Entwicklungshilfeprogramm fertigzustellen und nach Anhörung des Beirates (Paragraph 7,) der Bundesregierung vorzulegen. Im Programm sind die voraussichtlichen Kosten und die Möglichkeiten der Finanzierung anzuführen. Das Programm ist jährlich bis jeweils zum 31. Mai fortzuschreiben.
Zuletzt aktualisiert am
21.02.2024
Dokumentnummer
NOR12008007
Alte Dokumentnummer
N11974141600