Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundes-Verfassungsgesetznovelle 1974
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 444/1974Bundesgesetzblatt Nr. 444 aus 1974,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Index
10/02 Novellen zum B-VG, Ämter der Landesregierungen
Beachte
Durch Art. 2 § 1 Abs. 3 Z 12, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt.Durch Artikel 2, Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 12,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, als nicht mehr geltend festgestellt.
Text
Artikel VIArtikel römisch sechs
(Zu Artikel 103 Absatz 4 und Artikel 109 B-VG)
(1)Absatz eins,In jenen in mittelbarer Bundesverwaltung geführten Angelegenheiten, in denen der Landeshauptmann als Rechtsmittelbehörde zu entscheiden hat, der Instanzenzug aber bis zum zuständigen Bundesminister geht, bleibt die bisherige Rechtslage bis zum 1. Jänner 1977 aufrecht. Dies gilt auch für die Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung im Lande Wien, in denen der Instanzenzug vom Bürgermeister als Landeshauptmann an den zuständigen Bundesminister geht. Bis dahin sind die Regelungen über den Instanzenzug in Bundesgesetzen, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesverfassungsgesetzes erlassen wurden, dem Artikel 103 Absatz 4 und dem Artikel 109 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung dieses Bundesverfassungsgesetzes anzugleichen, und zwar durch:
ausdrückliche Anordnung des Weiterlaufens des Instanzenzuges bis zum zuständigen Bundesminister, wenn dies in den Bundesgesetzen nicht ausdrücklich vorgesehen war und es ausnahmsweise auf Grund der Bedeutung der Angelegenheit gerechtfertigt ist, oder
Aufhebung von Bestimmungen, die ausdrücklich einen Instanzenzug bis zum zuständigen Bundesminister vorsahen, wenn eine solche Regelung auf Grund der Bedeutung der Angelegenheit nicht gerechtfertigt ist;
diese Bundesgesetze sind mit 1. Jänner 1977 in Kraft zu setzen.
(2)Absatz 2,Für am 1. Jänner 1977 anhängige Rechtsmittelverfahren gelten hinsichtlich der Regelung des Instanzenzuges jene Bestimmungen, die bis zu diesem Zeitpunkt in Kraft waren.
Zuletzt aktualisiert am
08.02.2019
Dokumentnummer
NOR12007803
alte Dokumentnummer
N1197411624A