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Art. 6

Fassungen
01.01.1975 bis 31.12.2007 — BGBl. Nr. 444/1974 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 601.01.197531.12.2007 BGBl. Nr. 444/1974 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Verfassungsgesetznovelle 1974

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 444 aus 1974,

Typ

BVG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

01.01.1975BGBl. Nr. 444/1974

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Index

10/02 Novellen zum B-VG, Ämter der Landesregierungen

Beachte

Durch Artikel 2, Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 12,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, als nicht mehr geltend festgestellt.

Text

Artikel römisch sechs

(Zu Artikel 103 Absatz 4 und Artikel 109 B-VG)

  1. Absatz eins,In jenen in mittelbarer Bundesverwaltung geführten Angelegenheiten, in denen der Landeshauptmann als Rechtsmittelbehörde zu entscheiden hat, der Instanzenzug aber bis zum zuständigen Bundesminister geht, bleibt die bisherige Rechtslage bis zum 1. Jänner 1977 aufrecht. Dies gilt auch für die Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung im Lande Wien, in denen der Instanzenzug vom Bürgermeister als Landeshauptmann an den zuständigen Bundesminister geht. Bis dahin sind die Regelungen über den Instanzenzug in Bundesgesetzen, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesverfassungsgesetzes erlassen wurden, dem Artikel 103 Absatz 4 und dem Artikel 109 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung dieses Bundesverfassungsgesetzes anzugleichen, und zwar durch:
    1. Litera a
      ausdrückliche Anordnung des Weiterlaufens des Instanzenzuges bis zum zuständigen Bundesminister, wenn dies in den Bundesgesetzen nicht ausdrücklich vorgesehen war und es ausnahmsweise auf Grund der Bedeutung der Angelegenheit gerechtfertigt ist, oder
    2. Litera b
      Aufhebung von Bestimmungen, die ausdrücklich einen Instanzenzug bis zum zuständigen Bundesminister vorsahen, wenn eine solche Regelung auf Grund der Bedeutung der Angelegenheit nicht gerechtfertigt ist;
    diese Bundesgesetze sind mit 1. Jänner 1977 in Kraft zu setzen.
  2. Absatz 2,Für am 1. Jänner 1977 anhängige Rechtsmittelverfahren gelten hinsichtlich der Regelung des Instanzenzuges jene Bestimmungen, die bis zu diesem Zeitpunkt in Kraft waren.

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2019

Gesetzesnummer

10000558

Dokumentnummer

NOR12007803

alte Dokumentnummer

N1197411624A