Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erteilung gewisser Ermächtigungen gemäß § 15 des Bundesministeriengesetzes 1973 an das Bundesministerium für Gesundheit und UmweltschutzErteilung gewisser Ermächtigungen gemäß Paragraph 15, des Bundesministeriengesetzes 1973 an das Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 308/1974 aufgehoben durch BGBl. Nr. 212/1988Bundesgesetzblatt Nr. 308 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 212 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
14/01 Verwaltungsorganisation
Text
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Die in § 1 ausgesprochene Ermächtigung wird unter der Bedingung erteilt, daß der in § 1 Z 2 erwähnte Schriftverkehr mit ausländischen Staaten im Wege des Bundesministeriums für Auswärtige Angelegenheiten zu führen ist, soweit Absender oder Empfänger im Ausland ein Außenministerium oder ein Regierungsoberhaupt ist.Die in Paragraph eins, ausgesprochene Ermächtigung wird unter der Bedingung erteilt, daß der in Paragraph eins, Ziffer 2, erwähnte Schriftverkehr mit ausländischen Staaten im Wege des Bundesministeriums für Auswärtige Angelegenheiten zu führen ist, soweit Absender oder Empfänger im Ausland ein Außenministerium oder ein Regierungsoberhaupt ist.
(2)Absatz 2,Die Bestimmung des § 1 Z 1 hindert nicht, daß sich das Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten, soweit sich dies aus außenpolitischen Gründen als notwendig erweist, im Einzelfall die Vertretung der Republik Österreich gegenüber den in § 1 Z 1 genannten internationalen Organisationen und den Verkehr mit diesen oder den Schriftverkehr mit ausländischen Staaten gemäß § 1 Z 2 vorbehält. In diesem Fall ist das Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz rechtzeitig schriftlich zu verständigen.Die Bestimmung des Paragraph eins, Ziffer eins, hindert nicht, daß sich das Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten, soweit sich dies aus außenpolitischen Gründen als notwendig erweist, im Einzelfall die Vertretung der Republik Österreich gegenüber den in Paragraph eins, Ziffer eins, genannten internationalen Organisationen und den Verkehr mit diesen oder den Schriftverkehr mit ausländischen Staaten gemäß Paragraph eins, Ziffer 2, vorbehält. In diesem Fall ist das Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz rechtzeitig schriftlich zu verständigen.
Zuletzt aktualisiert am
08.05.2023
Dokumentnummer
NOR12008042
Alte Dokumentnummer
N1197416959R