Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
07.06.1974 bis 30.04.1988 — BGBl. Nr. 308/1974 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 207.06.197430.04.1988 BGBl. Nr. 308/1974 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 212/1988

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erteilung gewisser Ermächtigungen gemäß Paragraph 15, des Bundesministeriengesetzes 1973 an das Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 308 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 212 aus 1988,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

07.06.1974BGBl. Nr. 308/1974

Außerkrafttretensdatum

30.04.1988aufgehoben durch BGBl. Nr. 212/1988

Index

14/01 Verwaltungsorganisation

Text

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Die in Paragraph eins, ausgesprochene Ermächtigung wird unter der Bedingung erteilt, daß der in Paragraph eins, Ziffer 2, erwähnte Schriftverkehr mit ausländischen Staaten im Wege des Bundesministeriums für Auswärtige Angelegenheiten zu führen ist, soweit Absender oder Empfänger im Ausland ein Außenministerium oder ein Regierungsoberhaupt ist.
  2. Absatz 2,Die Bestimmung des Paragraph eins, Ziffer eins, hindert nicht, daß sich das Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten, soweit sich dies aus außenpolitischen Gründen als notwendig erweist, im Einzelfall die Vertretung der Republik Österreich gegenüber den in Paragraph eins, Ziffer eins, genannten internationalen Organisationen und den Verkehr mit diesen oder den Schriftverkehr mit ausländischen Staaten gemäß Paragraph eins, Ziffer 2, vorbehält. In diesem Fall ist das Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz rechtzeitig schriftlich zu verständigen.

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2023

Gesetzesnummer

10000560

Dokumentnummer

NOR12008042

Alte Dokumentnummer

N1197416959R

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/308/P2/NOR12008042