Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Soziale Sicherheit für Angestellte der IAEO
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 330/1974 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 187/2000Bundesgesetzblatt Nr. 330 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 187 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 10Artikel 10
Index
19/21 Angestellte internationaler Organisationen
Text
Artikel 10
Die IAEO verpflichtet sich, zur Vereinfachung der Durchführung der Sozialversicherung ihrer Angestellten Maßnahmen zu treffen, damit die erforderlichen Meldungen erstattet und die vom Angestellten nach Artikel 5 zu entrichtenden Beiträge an die Wiener Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte überwiesen werden.
Dokumentnummer
NOR12008052
Alte Dokumentnummer
N1197420966S