Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Soziale Sicherheit für Angestellte der IAEO
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 330/1974 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 187/2000Bundesgesetzblatt Nr. 330 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 187 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 12Artikel 12
Index
19/21 Angestellte internationaler Organisationen
Text
Artikel 12
(1) Die IAEO verpflichtet sich, den österreichischen Versicherungsträgern auf Ersuchen die für die Durchführung dieses Abkommens erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(2) Zur Durchführung des Artikels 8 teilt die IAEO auf Ersuchen des zuständigen Trägers der Pensionsversicherung diesem binnen zwei Wochen nach dem Einlangen des Ersuchens den Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis, die Dauer der Zugehörigkeit zum Pensionsfonds sowie den in Betracht kommenden Bruttobezug mit.
Dokumentnummer
NOR12008054
Alte Dokumentnummer
N1197420968S