Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Soziale Sicherheit für Angestellte der IAEO
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 330/1974 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 187/2000Bundesgesetzblatt Nr. 330 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 187 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 14Artikel 14
Index
19/21 Angestellte internationaler Organisationen
Text
TEIL VTEIL römisch fünf
Übergangsbestimmungen
Artikel 14
Angestellte, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens bei der IAEO beschäftigt sind und nicht dem Pensionsfonds angehören, unterliegen ab diesem Zeitpunkt den im Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten Versicherungen, solange sie nicht einem System der Sozialen Sicherheit im Ausland unterliegen.
Dokumentnummer
NOR12008056
Alte Dokumentnummer
N1197420970S