Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Soziale Sicherheit für Angestellte der IAEO
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 330/1974 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 187/2000Bundesgesetzblatt Nr. 330 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 187 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 16Artikel 16
Index
19/21 Angestellte internationaler Organisationen
Text
Artikel 16
Für Angestellte, deren Aufnahme in den Pensionsfonds vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens erfolgt ist, beziehungsweise für ehemalige Angestellte, deren Beschäftigungsverhältnis mit der IAEO vor diesem Zeitpunkt gelöst wurde, beginnen die für die Geltendmachung des Rechtes auf Weiterversicherung in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung im ASVG festgesetzten Fristen mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens zu laufen.
Dokumentnummer
NOR12008058
Alte Dokumentnummer
N1197420972S