Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Soziale Sicherheit für Angestellte der IAEO
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 330/1974 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 187/2000Bundesgesetzblatt Nr. 330 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 187 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
19/21 Angestellte internationaler Organisationen
Text
TEIL IITEIL römisch zwei
Umfang der Versicherung
Artikel 2
(1) Angestellte, die zu Beginn ihrer Beschäftigung bei der IAEO nicht dem Pensionsfonds angehören, unterliegen der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung nach dem ASVG und der Arbeitslosenversicherung nach dem AlVG 1958, solange sie nicht einem System der Sozialen Sicherheit im Ausland unterliegen.
(2) Angestellte, die
bei Beginn ihrer Beschäftigung bei der IAEO dem Pensionsfonds angehören oder
die nach dem Ausscheiden aus einem System der Sozialen Sicherheit im Ausland in den Pensionsfonds aufgenommen werden,
haben nach Maßgabe der Bestimmungen des Artikels 4 das Recht, der Krankenversicherung nach dem ASVG und der Arbeitslosenversicherung nach dem AlVG 1958 beizutreten.
(3) Die Versicherung nach Absatz 2 hat die gleichen Rechtswirkungen wie eine Pflichtversicherung.
Dokumentnummer
NOR12008044
Alte Dokumentnummer
N1197420958S