Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Soziale Sicherheit für Angestellte der IAEO
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 330/1974 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 187/2000Bundesgesetzblatt Nr. 330 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 187 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 20Artikel 20
Index
19/21 Angestellte internationaler Organisationen
Text
Artikel 20
Dieses Abkommen tritt außer Kraft,
wenn darüber zwischen der Republik Österreich und der IAEO Einvernehmen besteht;
wenn der ständige Amtssitz der IAEO aus dem Gebiet der Republik Österreich verlegt wird. In diesem Fall wird die IAEO mit den zuständigen österreichischen Behörden hinsichtlich der ordnungsgemäßen Abwicklung laufender Angelegenheiten zusammenarbeiten.
Dokumentnummer
NOR12008062
Alte Dokumentnummer
N1197420976S