Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Soziale Sicherheit für Angestellte der IAEO
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 330/1974 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 187/2000Bundesgesetzblatt Nr. 330 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 187 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Index
19/21 Angestellte internationaler Organisationen
Text
Artikel 4
Angestellte können
das Recht nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a nur binnen drei Monaten ab Beschäftigungsbeginn und nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b nur binnen drei Monaten ab ihrer Aufnahme in den Pensionsfonds,
das Recht nach Artikel 3 Absatz 6 nur binnen zwei Wochen nach ihrer Verständigung von der Aufnahme in den Pensionsfonds,
das Recht nach Artikel 3 Absatz 7 Buchstabe a nur vor ihrer Entsendung,
das Recht nach Artikel 3 Absatz 7 Buchstabe b nur binnen einem Monat nach dem Ende ihrer Entsendung
geltend machen.
Dokumentnummer
NOR12008046
Alte Dokumentnummer
N1197420960S