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Art. 7

Fassungen
01.07.1974 bis 30.11.2000 — BGBl. Nr. 330/1974 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 701.07.197430.11.2000 BGBl. Nr. 330/1974 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 187/2000

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Soziale Sicherheit für Angestellte der IAEO

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 330 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 187 aus 2000,

Typ

Vertrag – IAEO

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

01.07.1974BGBl. Nr. 330/1974

Außerkrafttretensdatum

30.11.2000aufgehoben durch BGBl. III Nr. 187/2000

Index

19/21 Angestellte internationaler Organisationen

Text

Artikel 7

(1) Wird ein Angestellter in den Pensionsfonds aufgenommen, so werden ihm auf seinen Antrag die von ihm

  1. Litera a
    für anrechenbare Beitragsmonate und
  2. Litera b
    zur Höherversicherung für anrechenbare Beitragsmonate geleisteten Beiträge zur Pensions(Renten)versicherung erstattet. Der Antrag ist binnen sechs Monaten nach der Aufnahme in den Pensionsfonds bei dem Träger der Pensionsversicherung zu stellen, an den die Beiträge gezahlt wurden.

(2) Für die Feststellung der Anrechenbarkeit der Beitragszeiten ist Stichtag der Zeitpunkt der Aufnahme in den Pensionsfonds, wenn er auf einen Monatsersten fällt, sonst der der Aufnahme in den Pensionsfonds folgende Monatserste.

(3) Die zu erstattenden Beiträge sind sechs Monate nach Einlangen des Antrages beim Träger der Pensionsversicherung fällig. Sie sind bei verspäteter Flüssigmachung zum jeweils geltenden Wechselzinsfuß der Oesterreichischen Nationalbank zu verzinsen.

(4) Mit der Erstattung der Beiträge erlöschen alle Ansprüche und Berechtigungen aus der Pensionsversicherung, die aus den Beitragsmonaten erhoben werden können, für die die Beiträge erstattet wurden; ebenso erlischt ein Anspruch auf eine laufende Leistung ohne weiteres Verfahren, wobei die Pension und allfällige Zuschüsse noch für den Kalendermonat gebühren, der dem Einlangen des Antrages nach Absatz 1 beim Versicherungsträger folgt.

Gesetzesnummer

10000561

Dokumentnummer

NOR12008049

Alte Dokumentnummer

N1197420963S