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Art. 8

Fassungen
01.07.1974 bis 30.11.2000 — BGBl. Nr. 330/1974 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 801.07.197430.11.2000 BGBl. Nr. 330/1974 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 187/2000

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Soziale Sicherheit für Angestellte der IAEO

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 330 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 187 aus 2000,

Typ

Vertrag – IAEO

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

01.07.1974BGBl. Nr. 330/1974

Außerkrafttretensdatum

30.11.2000aufgehoben durch BGBl. III Nr. 187/2000

Index

19/21 Angestellte internationaler Organisationen

Text

Artikel 8

(1) Scheidet ein Angestellter aus dem Beschäftigungsverhältnis bei der IAEO ohne Anspruch für sich oder seine Hinterbliebenen auf laufende Leistungen aus dem Pensionsfonds aus, so können der ausgeschiedene Angestellte oder seine anspruchsberechtigten Hinterbliebenen dem Träger der Pensionsversicherung, der zuletzt aus dem Beschäftigungsverhältnis zuständig gewesen wäre, innerhalb von zwölf Monaten nach dem Ausscheiden einen Überweisungsbetrag nach Absatz 2 leisten. Innerhalb der gleichen Frist können der Angestellte oder seine anspruchsberechtigten Hinterbliebenen auch die Beiträge, die dem Angestellten erstattet wurden, an den Träger der Pensionsversicherung zurückzahlen.

(2) Der Überweisungsbetrag beträgt für jeden in einem Beschäftigungsverhältnis zur IAEO zugebrachten Monat, in dem der ausgeschiedene Angestellte dem Pensionsfonds angehört hat, 7 vH des auf den Monat entfallenden Bruttobezuges, auf den der Angestellte im letzten Monat vor seinem Ausscheiden Anspruch gehabt hat, höchstens vom 30fachen der im Zeitpunkt des Ausscheidens in Geltung gestandenen Höchstbeitragsgrundlage in der österreichischen Pensionsversicherung. Die rückzuzahlenden Beiträge nach Absatz 1 zweiter Satz sind mit dem im Zeitpunkt des Ausscheidens für das Jahr der Beitragserstattung geltenden Aufwertungsfaktor aufzuwerten.

(3) Die im Überweisungsbetrag berücksichtigten vollen Monate gelten als Beitragsmonate der Pflichtversicherung in der österreichischen Pensionsversicherung. Mit der Beitragsrückzahlung leben die durch Beitragserstattung (Artikel 7 Absatz 4) erloschenen Beitragszeiten einschließlich einer allenfalls bestandenen Höherversicherung wieder auf.

Gesetzesnummer

10000561

Dokumentnummer

NOR12008050

Alte Dokumentnummer

N1197420964S