Rechtstracker.at

Art. 4 § 10 PartG

16 Rechtssätze zu PartG
Fassungen
01.07.1975 bis 30.06.2012 — BGBl. Nr. 404/1975 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 § 1001.07.197530.06.2012 BGBl. Nr. 404/1975 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 56/2012

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Parteiengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 404 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2012,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4, Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.07.1975BGBl. Nr. 404/1975

Außerkrafttretensdatum

30.06.2012aufgehoben durch BGBl. I Nr. 56/2012

Abkürzung

PartG

Index

10/12 Politische Parteien, Interessenvertretung

Text

Paragraph 10,

Spätestens drei Wochen nach dem Wahltag hat die Kommission im “Amtsblatt zur Wiener Zeitung” die gesamten Wahlwerbungskosten aller politischen Parteien gemäß Paragraph 6, gegliedert nach Gruppen der Wahlwerbemittel sowie jene Summe, um die der zulässige Gesamtwerbeaufwand (Paragraph 14,) allenfalls überschritten wurde, zu veröffentlichen. Die politischen Parteien gemäß Paragraph 6, können gegen diese Veröffentlichung innerhalb von zwei Wochen Einspruch erheben. Die Kommission hat über einen solchen Einspruch innerhalb von weiteren zwei Wochen endgültig zu entscheiden. Hat die Kommission einem Einspruch teilweise oder zur Gänze stattgegeben, so sind die sich daraus ergebenden Änderungen der Wahlwerbungskosten der betreffenden politischen Partei gemäß Paragraph 6, umgehend im “Amtsblatt zur Wiener Zeitung” zu veröffentlichen.

Zuletzt aktualisiert am

09.08.2012

Gesetzesnummer

10000562

Dokumentnummer

NOR12008073

Alte Dokumentnummer

N11975100123