Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
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Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 404/1975 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 56/2012Bundesgesetzblatt Nr. 404 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4 § 10Artikel 4, Paragraph 10
Index
10/12 Politische Parteien, Interessenvertretung
Text
§ 10.Paragraph 10,
Spätestens drei Wochen nach dem Wahltag hat die Kommission im “Amtsblatt zur Wiener Zeitung” die gesamten Wahlwerbungskosten aller politischen Parteien gemäß § 6 gegliedert nach Gruppen der Wahlwerbemittel sowie jene Summe, um die der zulässige Gesamtwerbeaufwand (§ 14) allenfalls überschritten wurde, zu veröffentlichen. Die politischen Parteien gemäß § 6 können gegen diese Veröffentlichung innerhalb von zwei Wochen Einspruch erheben. Die Kommission hat über einen solchen Einspruch innerhalb von weiteren zwei Wochen endgültig zu entscheiden. Hat die Kommission einem Einspruch teilweise oder zur Gänze stattgegeben, so sind die sich daraus ergebenden Änderungen der Wahlwerbungskosten der betreffenden politischen Partei gemäß § 6 umgehend im “Amtsblatt zur Wiener Zeitung” zu veröffentlichen. Spätestens drei Wochen nach dem Wahltag hat die Kommission im “Amtsblatt zur Wiener Zeitung” die gesamten Wahlwerbungskosten aller politischen Parteien gemäß Paragraph 6, gegliedert nach Gruppen der Wahlwerbemittel sowie jene Summe, um die der zulässige Gesamtwerbeaufwand (Paragraph 14,) allenfalls überschritten wurde, zu veröffentlichen. Die politischen Parteien gemäß Paragraph 6, können gegen diese Veröffentlichung innerhalb von zwei Wochen Einspruch erheben. Die Kommission hat über einen solchen Einspruch innerhalb von weiteren zwei Wochen endgültig zu entscheiden. Hat die Kommission einem Einspruch teilweise oder zur Gänze stattgegeben, so sind die sich daraus ergebenden Änderungen der Wahlwerbungskosten der betreffenden politischen Partei gemäß Paragraph 6, umgehend im “Amtsblatt zur Wiener Zeitung” zu veröffentlichen.
Zuletzt aktualisiert am
09.08.2012
Dokumentnummer
NOR12008073
Alte Dokumentnummer
N11975100123