Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 404/1975 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 56/2012Bundesgesetzblatt Nr. 404 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4 § 14Artikel 4, Paragraph 14
Index
10/12 Politische Parteien, Interessenvertretung
Text
§ 14.Paragraph 14,
Der zulässige Gesamtwerbeaufwand der politischen Parteien gemäß § 6 ist insoweit begrenzt, als die genannten Parteien der Kommission spätestens acht Wochen vor dem Wahltag ihren Gesamtwerbeaufwand für die Zeit der Begrenzung der Wahlwerbungskosten (§ 6) bekanntzugeben haben und diesen bekanntgegebenen Gesamtwerbeaufwand auch nicht überschreiten dürfen. Diese zulässigen Gesamtwerbeaufwände der politischen Parteien gemäß § 6 sind von der Kommission spätestens sieben Wochen vor dem Wahltag im “Amtsblatt zur Wiener Zeitung” zu veröffentlichen. Der zulässige Gesamtwerbeaufwand der politischen Parteien gemäß Paragraph 6, ist insoweit begrenzt, als die genannten Parteien der Kommission spätestens acht Wochen vor dem Wahltag ihren Gesamtwerbeaufwand für die Zeit der Begrenzung der Wahlwerbungskosten (Paragraph 6,) bekanntzugeben haben und diesen bekanntgegebenen Gesamtwerbeaufwand auch nicht überschreiten dürfen. Diese zulässigen Gesamtwerbeaufwände der politischen Parteien gemäß Paragraph 6, sind von der Kommission spätestens sieben Wochen vor dem Wahltag im “Amtsblatt zur Wiener Zeitung” zu veröffentlichen.
Zuletzt aktualisiert am
09.08.2012
Dokumentnummer
NOR12008077
Alte Dokumentnummer
N11975100163