Rechtstracker.at

Art. 4 § 7 PartG

16 Rechtssätze zu PartG
Fassungen
01.07.1975 bis 30.06.2012 — BGBl. Nr. 404/1975 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 § 701.07.197530.06.2012 BGBl. Nr. 404/1975 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 56/2012

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Parteiengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 404 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2012,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4, Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.07.1975BGBl. Nr. 404/1975

Außerkrafttretensdatum

30.06.2012aufgehoben durch BGBl. I Nr. 56/2012

Abkürzung

PartG

Index

10/12 Politische Parteien, Interessenvertretung

Text

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Die Wahlwerbungskosten einer politischen Partei gemäß Paragraph 6, sind deren finanzielle Aufwendungen für folgende überregionale und zentral gestaltete Wahlwerbungsmittel:
    1. Ziffer eins
      Plakate;
    2. Ziffer 2
      Inserate;
    3. Ziffer 3
      Belangsendungen im Hörfunk und Fernsehen;
    4. Ziffer 4
      Werbefilme sowie alle sonstigen Werbeeinschaltungen mittels Ton und laufenden oder stehenden Bildern in Kinos;
    5. Ziffer 5
      Publikationen, wie Postwurfsendungen, Sonderdrucke von Zeitungen, Broschüren und sonstiges gedrucktes Informations- und Werbematerial;
    6. Ziffer 6
      Werbung unter Verwendung von Luftfahrzeugen.
  2. Absatz 2,Wahlwerbemittel (Absatz eins,), die vor Beginn der Frist gemäß Paragraph 6, bereits der Öffentlichkeit zugänglich waren, jedoch nach der Frist gemäß Paragraph 6, noch im Stadium der Veröffentlichung sind, werden bei der Berechnung der Wahlwerbungskosten der betreffenden politischen Partei anteilsmäßig angerechnet.
  3. Absatz 3,Wahlwerbemittel (Absatz eins,), deren Eigentümer, Besteller, Auftraggeber, Herausgeber oder Verteiler keine politische Partei gemäß Paragraph 6, ist, die jedoch in erkennbarer Weise für die Stimmabgabe für einen Wahlvorschlag einer politischen Partei gemäß Paragraph 6, werben, oder sie empfehlen, sind jener politischen Partei gemäß Paragraph 6, bei der Berechnung der Wahlwerbungskosten zuzurechnen, die davon begünstigt ist. Die Kommission hat jedoch von einer solchen Anrechnung Abstand zu nehmen, wenn die Betroffenen beweisen können, daß die betreffende Wahlwerbung ohne ihr Zutun und Einvernehmen erfolgt ist.

Schlagworte

Informationsmaterial

Zuletzt aktualisiert am

09.08.2012

Gesetzesnummer

10000562

Dokumentnummer

NOR12008070

Alte Dokumentnummer

N11975100093