Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
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Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 404/1975 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 56/2012Bundesgesetzblatt Nr. 404 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4 § 8Artikel 4, Paragraph 8
Index
10/12 Politische Parteien, Interessenvertretung
Text
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Politische Parteien gemäß § 6 haben auf Verlangen der Kommission (§ 9 Abs. 1), oder eines Ausschusses (§ 9 Abs. 8) Auskunft über die Kosten bzw. Einsicht in die Kalkulationsgrundlagen von Wahlwerbemitteln zu geben, sofern die Wahlwerbemittel innerhalb der Frist gemäß § 6 der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurden oder unter § 7 Abs. 2 fallen.Politische Parteien gemäß Paragraph 6, haben auf Verlangen der Kommission (Paragraph 9, Absatz eins,), oder eines Ausschusses (Paragraph 9, Absatz 8,) Auskunft über die Kosten bzw. Einsicht in die Kalkulationsgrundlagen von Wahlwerbemitteln zu geben, sofern die Wahlwerbemittel innerhalb der Frist gemäß Paragraph 6, der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurden oder unter Paragraph 7, Absatz 2, fallen.
(2)Absatz 2,Stehen für Veröffentlichungen gemäß § 10 Auskünfte und Informationen gemäß Abs. 1 nicht, nicht rechtzeitig oder nur unvollständig zur Verfügung, so sind die betreffenden Wahlwerbungskosten zu schätzen.Stehen für Veröffentlichungen gemäß Paragraph 10, Auskünfte und Informationen gemäß Absatz eins, nicht, nicht rechtzeitig oder nur unvollständig zur Verfügung, so sind die betreffenden Wahlwerbungskosten zu schätzen.
Zuletzt aktualisiert am
09.08.2012
Dokumentnummer
NOR12008071
Alte Dokumentnummer
N11975100103