Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Staatsgrenze Österreich - Ungarn (Straßenübergang)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 150/1975 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 184/2015Bundesgesetzblatt Nr. 150 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 184 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Text
Artikel 2
Die vertragschließenden Parteien kommen überein, die Ausbauarbeiten so rechtzeitig abzuschließen, daß es möglich ist, den internationalen Personen- und Güterfernverkehr auf dem im Art. 1 Abs. 1 genannten Straßenübergang spätestens bis zum 1. Oktober 1976 aufzunehmen.Die vertragschließenden Parteien kommen überein, die Ausbauarbeiten so rechtzeitig abzuschließen, daß es möglich ist, den internationalen Personen- und Güterfernverkehr auf dem im Artikel eins, Absatz eins, genannten Straßenübergang spätestens bis zum 1. Oktober 1976 aufzunehmen.
Zuletzt aktualisiert am
04.01.2016
Dokumentnummer
NOR12008163
Alte Dokumentnummer
N1197512580P