Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Staatsgrenze Österreich - Ungarn (Straßenübergang)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 150/1975 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 184/2015Bundesgesetzblatt Nr. 150 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 184 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Text
Artikel 4
(1)Absatz eins,Dieses Abkommen tritt an jenem Tage in Kraft, an dem die beiden vertragschließenden Parteien einander schriftlich auf dem diplomatischen Wege mitteilen, daß die entsprechenden innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten gegeben sind.
(2)Absatz 2,Dieses Abkommen kann von jeder der vertragschließenden Parteien frühestens zum 1. Oktober 1976 schriftlich auf dem diplomatischen Wege gekündigt werden, wobei das Abkommen am dreißigsten Tag nach Erhalt der Kündigung außer Kraft tritt.
ZU URKUND dessen haben die Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet.
GESCHEHEN zu Budapest, am 28. August 1974 in zwei Urschriften, in deutscher und ungarischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.
Zuletzt aktualisiert am
04.01.2016
Dokumentnummer
NOR12008165
Alte Dokumentnummer
N1197512582P