Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 681/1994 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 9/2010Bundesgesetzblatt Nr. 681 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 9Artikel 9
Index
14/03 Abgabenverwaltungsorganisation
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Text
Artikel IXArtikel römisch neun
Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz
(Anm.: zu den §§ 2, 3, 4, 6, 14, 14a, 14b und Anlagen 1 bis 3, BGBl. Nr. 18/1975)Anmerkung, zu den Paragraphen 2, 3, 4, 6, 14, 14 a, 14 b und Anlagen 1 bis 3, Bundesgesetzblatt Nr. 18 aus 1975,)
Das Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 18/1975, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 818/1993, wird wie folgt geändert:Das Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 18 aus 1975,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 818 aus 1993,, wird wie folgt geändert:
(Anm.: Z 1 bis 7 betreffen die Änderungen des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes)Anmerkung, Ziffer eins bis 7 betreffen die Änderungen des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes)
Die Bestimmungen der Z 1 bis 7 sind ab dem Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union anzuwenden. Werden bei einer Abgabenbehörde bis zum 31. Dezember des Kalenderjahres des Inkrafttretens Anbringen eingebracht zu deren Behandlung die Abgabenbehörde nur auf Grund der die sachliche Zuständigkeit ändernden Bestimmungen nicht mehr zuständig ist, so hat die Weiterleitung an die zuständige Abgabenbehörde nicht auf Gefahr des Einschreiters zu erfolgen, sofern nicht der Einschreiter bereits vor der Einbringung seines Anbringens über die Änderung der sachlichen Zuständigkeit seitens der Abgabenbehörde in Kenntnis gesetzt worden ist.Die Bestimmungen der Ziffer eins bis 7 sind ab dem Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union anzuwenden. Werden bei einer Abgabenbehörde bis zum 31. Dezember des Kalenderjahres des Inkrafttretens Anbringen eingebracht zu deren Behandlung die Abgabenbehörde nur auf Grund der die sachliche Zuständigkeit ändernden Bestimmungen nicht mehr zuständig ist, so hat die Weiterleitung an die zuständige Abgabenbehörde nicht auf Gefahr des Einschreiters zu erfolgen, sofern nicht der Einschreiter bereits vor der Einbringung seines Anbringens über die Änderung der sachlichen Zuständigkeit seitens der Abgabenbehörde in Kenntnis gesetzt worden ist.
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*) Die Kundmachung des Vertrages und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
25.05.2023
Dokumentnummer
NOR12160090
Alte Dokumentnummer
N1199441070J