Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 18/1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 337/1981Bundesgesetzblatt Nr. 18 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 337 aus 1981,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
14/03 Abgabenverwaltungsorganisation
Text
§ 11.Paragraph 11,
Dem Finanzamt für den VIII., XVI. und XVII. Bezirk in Wien obliegt für den Bereich des Landes Wien die Erhebung der von Wandergewerbetreibenden und Straßenhändlern vom Einkommen, Ertrag und Kapital, Vermögen und Umsatz zu entrichtenden Abgaben; dies jedoch nur dann, wenn das Wandergewerbe oder der Straßenhandel von natürlichen Personen betrieben wird. Dem Finanzamt für den römisch acht., römisch sechzehn. und römisch siebzehn. Bezirk in Wien obliegt für den Bereich des Landes Wien die Erhebung der von Wandergewerbetreibenden und Straßenhändlern vom Einkommen, Ertrag und Kapital, Vermögen und Umsatz zu entrichtenden Abgaben; dies jedoch nur dann, wenn das Wandergewerbe oder der Straßenhandel von natürlichen Personen betrieben wird.
Anmerkung
ÜR: BGBl. Nr. 337/1981, Art. II.
Zuletzt aktualisiert am
25.05.2023
Dokumentnummer
NOR12008225
Alte Dokumentnummer
N1197513189S