Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 18/1975 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 9/2010Bundesgesetzblatt Nr. 18 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Inkrafttretensdatum
25.07.1981
Außerkrafttretensdatum
30.06.2010aufgehoben durch BGBl. I Nr. 9/2010
Index
14/03 Abgabenverwaltungsorganisation
Text
§ 13.Paragraph 13,
Dem Finanzamt Bregenz obliegt die Erhebung der Umsatzsteuer für Unternehmer, die einen Vorsteuerabzug auf Grund des Abkommens vom 11. Oktober 1972, BGBl. Nr. 241/1974, zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die Umsatzbesteuerung des Waren- und Dienstleistungsverkehrs zwischen den österreichischen Gemeinden Mittelberg und Jungholz und der Bundesrepublik Deutschland geltend machen, sofern diese Unternehmer ihr Unternehmen vom Ausland aus betreiben und im Inland weder eine Betriebsstätte haben noch Umsätze aus der Nutzung eines im Inland gelegenen Grundbesitzes erzielen. Dem Finanzamt Bregenz obliegt die Erhebung der Umsatzsteuer für Unternehmer, die einen Vorsteuerabzug auf Grund des Abkommens vom 11. Oktober 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 241 aus 1974,, zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die Umsatzbesteuerung des Waren- und Dienstleistungsverkehrs zwischen den österreichischen Gemeinden Mittelberg und Jungholz und der Bundesrepublik Deutschland geltend machen, sofern diese Unternehmer ihr Unternehmen vom Ausland aus betreiben und im Inland weder eine Betriebsstätte haben noch Umsätze aus der Nutzung eines im Inland gelegenen Grundbesitzes erzielen.
Anmerkung
ÜR: BGBl. Nr. 337/1981, Art. II.
Schlagworte
Zollausschlußgebiet, Ausländer, Warenverkehr
Zuletzt aktualisiert am
25.05.2023
Dokumentnummer
NOR12008227
Alte Dokumentnummer
N1197513191S