Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 18/1975 aufgehoben durch BGBl. Nr. 681/1994Bundesgesetzblatt Nr. 18 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 681 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
14/03 Abgabenverwaltungsorganisation
Beachte
Ist ab dem Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union nicht mehr anzuwenden (vgl. Art. IX Z 8, BGBl. Nr. 681/1994).Ist ab dem Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union nicht mehr anzuwenden vergleiche Artikel römisch neun, Ziffer 8,, Bundesgesetzblatt Nr. 681 aus 1994,).
Text
§ 6.Paragraph 6,
Dem Finanzamt für Verbrauchsteuern und Monopole in Wien obliegt unbeschadet der Bestimmungen des § 14 für den Bereich des Landes Wien die Erhebung der Verbrauchsteuern und Monopolabgaben, soweit diese nicht durch Gesetz anderen Behörden übertragen ist, und die Handhabung der Monopolvorschriften, soweit diese den Abgabenbehörden des Bundes erster Instanz durch Gesetz übertragen ist. Dem Finanzamt für Verbrauchsteuern und Monopole in Wien obliegt unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 14, für den Bereich des Landes Wien die Erhebung der Verbrauchsteuern und Monopolabgaben, soweit diese nicht durch Gesetz anderen Behörden übertragen ist, und die Handhabung der Monopolvorschriften, soweit diese den Abgabenbehörden des Bundes erster Instanz durch Gesetz übertragen ist.
Anmerkung
ÜR: Art. IX Z 8, BGBl. Nr. 681/1994
Zuletzt aktualisiert am
25.05.2023
Dokumentnummer
NOR12008220
Alte Dokumentnummer
N1197513184S