Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Staatsgrenze Österreich - Tschechoslowakei (Slowakei)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 344/1975Bundesgesetzblatt Nr. 344 aus 1975,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 11Artikel 11
Beachte
Die Bezeichnungen „Slowakische Republik“ bzw. „slowakisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Tschechoslowakische Republik“, „Tschechoslowakische Sozialistische Republik“, „CSSR“, „Tschechische und Slowakische Föderative Republik“ oder „CSFR“ bzw. „tschechoslowakisch“, soweit dieser Vertrag die österreichisch-slowakische Staatsgrenze betrifft.
Text
Artikel 11
(1)Absatz eins,Die Staatsgrenze ist in den Strecken, in denen es die örtliche Situation zuläßt, in der Regel direkt, das heißt durch in der Grenzlinie gesetzte Grenzzeichen, vermarkt. Alle übrigen Strecken sind durch Grenzzeichen, die in der Regel doppel- oder wechselseitig neben der Grenzlinie gesetzt sind, indirekt vermarkt.
(2)Absatz 2,Zwischen den direkt vermarkten Grenzpunkten verläuft die Staatsgrenze in mathematisch bestimmten Linien, die in der Regel gerade oder gebrochen sind.
(3)Absatz 3,Zwischen den indirekt vermarkten Grenzpunkten verläuft die Staatsgrenze in mathematisch bestimmten oder nur in flüssigen Linien.
Zuletzt aktualisiert am
13.04.2023
Dokumentnummer
NOR12008256
Alte Dokumentnummer
N1197514400A