Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Staatsgrenze Österreich - Tschechoslowakei (Slowakei)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 344/1975Bundesgesetzblatt Nr. 344 aus 1975,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 14Artikel 14
Beachte
Die Bezeichnungen „Slowakische Republik“ bzw. „slowakisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Tschechoslowakische Republik“, „Tschechoslowakische Sozialistische Republik“, „CSSR“, „Tschechische und Slowakische Föderative Republik“ oder „CSFR“ bzw. „tschechoslowakisch“, soweit dieser Vertrag die österreichisch-slowakische Staatsgrenze betrifft.
Text
ABSCHNITT IIABSCHNITT römisch zwei
Bestimmungen über den Übergang von Gebietsteilen mit Rücksicht auf Regulierungen von Grenzwasserläufen
Artikel 14
(1)Absatz eins,Auf Grund des Artikels 4 Absatz 1 fallen die im Plan im Maßstab 1 : 2500 (Anlage 11) dargestellten Teile des Hoheitsgebietes der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik im Bereich der Marchdurchstiche IV, VI, X, XII, XIII, XIV, XV und XVIa im Gesamtausmaß von 164.80 ha dem Hoheitsgebiet der Republik Österreich zu. Die in diesen Gebietsteilen befindlichen Liegenschaften einschließlich Bauten, sonstiger Anlagen und Bewuchs gehen in das Eigentum der Republik Österreich (Bund) über.Auf Grund des Artikels 4 Absatz 1 fallen die im Plan im Maßstab 1 : 2500 (Anlage 11) dargestellten Teile des Hoheitsgebietes der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik im Bereich der Marchdurchstiche römisch vier, römisch sechs, römisch zehn, römisch zwölf, römisch dreizehn, römisch vierzehn, römisch fünfzehn und römisch sechzehn a im Gesamtausmaß von 164.80 ha dem Hoheitsgebiet der Republik Österreich zu. Die in diesen Gebietsteilen befindlichen Liegenschaften einschließlich Bauten, sonstiger Anlagen und Bewuchs gehen in das Eigentum der Republik Österreich (Bund) über.
(2)Absatz 2,Auf Grund des Artikels 4 Absatz 1 fallen die im Plan im Maßstab 1 : 2500 (Anlage 11) dargestellten Teile des Hoheitsgebietes der Republik Österreich im Bereich der Marchdurchstiche II, III, V, VII, IX, XI, XVI, XVII und XVIII im Gesamtausmaß von 148.27 ha dem Hoheitsgebiet der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik zu. Die in diesen Gebietsteilen befindlichen Liegenschaften einschließlich Bauten, sonstiger Anlagen und Bewuchs gehen in das Eigentum der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über.Auf Grund des Artikels 4 Absatz 1 fallen die im Plan im Maßstab 1 : 2500 (Anlage 11) dargestellten Teile des Hoheitsgebietes der Republik Österreich im Bereich der Marchdurchstiche römisch zwei, römisch drei, römisch fünf, römisch sieben, römisch neun, römisch elf, römisch sechzehn, römisch siebzehn und römisch achtzehn im Gesamtausmaß von 148.27 ha dem Hoheitsgebiet der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik zu. Die in diesen Gebietsteilen befindlichen Liegenschaften einschließlich Bauten, sonstiger Anlagen und Bewuchs gehen in das Eigentum der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über.
Anmerkung
Zur Anlage siehe Titeldokument.
Zuletzt aktualisiert am
13.04.2023
Dokumentnummer
NOR12008259
Alte Dokumentnummer
N1197514403A