Rechtstracker.at

Art. 18

Fassungen
ab 01.01.1993 — BGBl. Nr. 344/1975 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 18 heute01.01.1993 BGBl. Nr. 344/1975 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Staatsgrenze Österreich - Tschechoslowakei (Slowakei)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 344 aus 1975,

Typ

Vertrag - Slowakei

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 18

Inkrafttretensdatum

01.01.1993BGBl. Nr. 344/1975

Außerkrafttretensdatum

Index

19/02 Staatsgrenzen

Beachte

Die Bezeichnungen „Slowakische Republik“ bzw. „slowakisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Tschechoslowakische Republik“, „Tschechoslowakische Sozialistische Republik“, „CSSR“, „Tschechische und Slowakische Föderative Republik“ oder „CSFR“ bzw. „tschechoslowakisch“, soweit dieser Vertrag die österreichisch-slowakische Staatsgrenze betrifft.

Text

ABSCHNITT römisch drei
Vermessung und Vermarkung der Staatsgrenze

Artikel 18

  1. Absatz eins,Die Vertragsstaaten verpflichten sich, durch Vermessung und Vermarkung der Staatsgrenze dafür zu sorgen, daß der Grenzverlauf stets deutlich erkennbar und gesichert bleibt.
  2. Absatz 2,In der Grenzstrecke der March (Artikel 4) vom Grenzzeichenpaar XI/19 bis zur Einmündung der March in die Donau ist bei jedem Grenzzeichen auf einer Tafel die Entfernung des Grenzzeichens zur Grenzlinie nach den Ergebnissen der letzten Vermessung ersichtlich zu machen.
  3. Absatz 3,Die in der Grenzstrecke der Donau (Artikel 5) an den Ufern gesetzten Profilsteinpaare sind Grenzzeichen. Auf jedem Profilstein ist seine Entfernung zur Grenzlinie nach den Ergebnissen der letzten Vermessung ersichtlich zu machen.

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2023

Gesetzesnummer

10000572

Dokumentnummer

NOR12008263

Alte Dokumentnummer

N1197514407A

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/344/A18/NOR12008263