Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Staatsgrenze Österreich - Tschechoslowakei (Slowakei)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 344/1975Bundesgesetzblatt Nr. 344 aus 1975,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 24Artikel 24
Beachte
Die Bezeichnungen „Slowakische Republik“ bzw. „slowakisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Tschechoslowakische Republik“, „Tschechoslowakische Sozialistische Republik“, „CSSR“, „Tschechische und Slowakische Föderative Republik“ oder „CSFR“ bzw. „tschechoslowakisch“, soweit dieser Vertrag die österreichisch-slowakische Staatsgrenze betrifft.
Text
Artikel 24
(1)Absatz eins,Anläßlich der gemeinsamen periodischen Überprüfung der Grenzzeichen (Artikel 22) ist ungeachtet der Bestimmungen des Absatzes 2 festzustellen, ob sich die Wasserläufe, in denen oder in deren Nähe die Grenzlinie festgelegt worden ist, seit der letzten gemeinsamen periodischen Überprüfung der Grenzzeichen in ihrer Lage verändert haben; erforderlichenfalls sind darüber Niederschriften und Ergänzungsfeldskizzen (Artikel 39) zu verfassen.
(2)Absatz 2,Anläßlich der gemeinsamen periodischen Überprüfung der Grenzzeichen ist die Hauptschiffahrtsrinne der Donau (Artikel 6) auf Grund einer von beiden Vertragsstaaten gemeinsam durchzuführenden Stromgrundaufnahme neu zu ermitteln und in einem Plan im Maßstab 1 :
2500 darzustellen. Unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Artikels 5 Absatz 2 ist die Grenzlinie gemeinsam festzustellen und auf dem Plan darzustellen.
(3)Absatz 3,Im Falle einer plötzlich eintretenden natürlichen Veränderung der Lage eines Wasserlaufes, in dem oder in dessen Nähe die Grenzlinie festgelegt worden ist, werden die Vertragsstaaten auf Verlangen eines der Vertragsstaaten auch außerhalb der gemeinsamen periodischen Überprüfung der Grenzzeichen Maßnahmen nach Absatz 1 oder Absatz 2 gemeinsam durchführen.
(4)Absatz 4,Wird auf Grund des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die Regelung von wasserwirtschaftlichen Fragen an den Grenzgewässern vom 7. Dezember 1967 ein Wasserlauf reguliert, in dem oder in dessen Nähe die Grenzlinie festgelegt worden ist, so werden die Vertragsstaaten nach Abschluß der Regulierung auch außerhalb der gemeinsamen periodischen Überprüfung der Grenzzeichen feststellen, ob durch die Regulierung die Lage des Wasserlaufes verändert worden ist; erforderlichenfalls sind darüber eine Niederschrift sowie Ergänzungsfeldskizzen zu verfassen.
Anmerkung
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die Regelung von wasserwirtschaftlichen Fragen an den Grenzgewässern, BGBl. Nr. 106/1970.
Schlagworte
Skizze, Protokoll, Schiffahrtsrinne
Zuletzt aktualisiert am
13.04.2023
Dokumentnummer
NOR12008269
Alte Dokumentnummer
N1197514413A