Rechtstracker.at

Art. 26

Fassungen
ab 01.01.1993 — BGBl. Nr. 344/1975 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 26 heute01.01.1993 BGBl. Nr. 344/1975 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Staatsgrenze Österreich - Tschechoslowakei (Slowakei)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 344 aus 1975,

Typ

Vertrag - Slowakei

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 26

Inkrafttretensdatum

01.01.1993BGBl. Nr. 344/1975

Außerkrafttretensdatum

Index

19/02 Staatsgrenzen

Beachte

Die Bezeichnungen „Slowakische Republik“ bzw. „slowakisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Tschechoslowakische Republik“, „Tschechoslowakische Sozialistische Republik“, „CSSR“, „Tschechische und Slowakische Föderative Republik“ oder „CSFR“ bzw. „tschechoslowakisch“, soweit dieser Vertrag die österreichisch-slowakische Staatsgrenze betrifft.

Text

Artikel 26

  1. Absatz eins,Form, Maße, Material, Aussehen und Bezeichnung der Grenzzeichen sind in den Grenzstrecken, die in den Artikeln 1, 7 und 8 genannt sind, vom Grenzregelungsausschuß bestimmt worden. Von dieser Bestimmung kann, soweit dies zweckmäßig ist, einvernehmlich abgegangen werden.
  2. Absatz 2,Form, Maße, Material, Aussehen und Bezeichnung der Grenzzeichen in den Grenzstrecken, die in den Artikeln 2 bis 5 genannt sind, können gleichfalls, soweit dies zweckmäßig ist, einvernehmlich abgeändert werden.
  3. Absatz 3,Ebenso können, wo dies erforderlich ist, zusätzliche Grenzzeichen gesetzt, gefährdete Grenzzeichen auf sichere Stellen versetzt und die direkte Vermarkung der Grenzlinie in eine indirekte abgeändert werden oder umgekehrt.

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2023

Gesetzesnummer

10000572

Dokumentnummer

NOR12008271

Alte Dokumentnummer

N1197514415A

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/344/A26/NOR12008271