Rechtstracker.at

Art. 30

Fassungen
ab 01.01.1993 — BGBl. Nr. 344/1975 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 30 heute01.01.1993 BGBl. Nr. 344/1975 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Staatsgrenze Österreich - Tschechoslowakei (Slowakei)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 344 aus 1975,

Typ

Vertrag - Slowakei

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 30

Inkrafttretensdatum

01.01.1993BGBl. Nr. 344/1975

Außerkrafttretensdatum

Index

19/02 Staatsgrenzen

Beachte

Die Bezeichnungen „Slowakische Republik“ bzw. „slowakisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Tschechoslowakische Republik“, „Tschechoslowakische Sozialistische Republik“, „CSSR“, „Tschechische und Slowakische Föderative Republik“ oder „CSFR“ bzw. „tschechoslowakisch“, soweit dieser Vertrag die österreichisch-slowakische Staatsgrenze betrifft.

Text

Artikel 30

  1. Absatz eins,Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die Stabilisierung der für die Vermessung der Staatsgrenze notwendigen Triangulierungs- und Polygonpunkte instandzuhalten und erforderlichenfalls zu errichten. Sie verpflichten sich weiters, soweit notwendig die Signale dieser Punkte zu erneuern. Diese Punkte können für die Vermessungsarbeiten von den im Artikel 19 Absatz 1 genannten Personen beider Vertragsstaaten benützt werden.
  2. Absatz 2,Maßnahmen nach Absatz 1 hat derjenige Vertragsstaat zu treffen, auf dessen Hoheitsgebiet die Triangulierungs- und Polygonpunkte liegen; falls diese Punkte in der Grenzlinie liegen, gelten für diese Maßnahmen die Bestimmungen des Artikels 19 Absätze 2 bis 5.
  3. Absatz 3,Die Vertragsstaaten haben die Vermessungs- und Berechnungsergebnisse betreffend die im Absatz 1 genannten Punkte der Ständigen österreichisch-tschechoslowakischen Grenzkommission (Artikel 35) zu deren Gebrauch zur Verfügung zu stellen.

Schlagworte

Triangulierungspunkt, Vermessungsergebnis

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2023

Gesetzesnummer

10000572

Dokumentnummer

NOR12008275

Alte Dokumentnummer

N1197514419A

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/344/A30/NOR12008275