Rechtstracker.at

Art. 39

Fassungen
ab 01.01.1993 — BGBl. Nr. 344/1975 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 39 heute01.01.1993 BGBl. Nr. 344/1975 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Staatsgrenze Österreich - Tschechoslowakei (Slowakei)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 344 aus 1975,

Typ

Vertrag - Slowakei

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 39

Inkrafttretensdatum

01.01.1993BGBl. Nr. 344/1975

Außerkrafttretensdatum

Index

19/02 Staatsgrenzen

Beachte

Die Bezeichnungen „Slowakische Republik“ bzw. „slowakisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Tschechoslowakische Republik“, „Tschechoslowakische Sozialistische Republik“, „CSSR“, „Tschechische und Slowakische Föderative Republik“ oder „CSFR“ bzw. „tschechoslowakisch“, soweit dieser Vertrag die österreichisch-slowakische Staatsgrenze betrifft.

Text

Artikel 39

  1. Absatz eins,Über jede von der Kommission beschlossene Änderung oder Ergänzung der Vermarkung der Staatsgrenze und über jede von ihr getroffene Feststellung nach Artikel 38 sind Niederschriften in zwei Urschriften, jede in den Sprachen der Vertragsstaaten, aufzunehmen und, soweit erforderlich, Ergänzungsfeldskizzen zu verfassen.
  2. Absatz 2,Die Kommission hat auf zweckentsprechende Weise in Evidenz zu halten:
    1. Litera a
      die im Absatz 1 genannten Änderungen, Ergänzungen und Feststellungen;
    2. Litera b
      die von ihr nach Artikel 23 Absatz 2, Artikel 24 und Artikel 25 verfügten Maßnahmen;
    3. Litera c
      die von ihr ermittelten Koordinaten der unvermarkten Brechungspunkte der Grenzlinie;
    4. Litera d
      vor dem Inkrafttreten dieses Vertrages einvernehmlich erfolgte Änderungen und Ergänzungen der Vermarkung der Staatsgrenze sowie Feststellungen im Sinne des Artikels 38.
  3. Absatz 3,Für die Herstellung und die Vervielfältigung der Ergänzungsfeldskizzen sowie für die Evidenthaltung nach Absatz 2 gelten die Bestimmungen des Artikels 19 sinngemäß, soweit die Kommission aus Gründen der Arbeitsvereinfachung und der Kostenersparnis nichts anderes beschließt.

Schlagworte

Skizze, Protokoll

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2023

Gesetzesnummer

10000572

Dokumentnummer

NOR12008284

alte Dokumentnummer

N1197514428A

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/344/A39/NOR12008284