Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Entschädigungsgesetz ČSSR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 452/1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 557/1979Bundesgesetzblatt Nr. 452 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 557 aus 1979,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen
Text
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz eins,Der Flächenwert beträgt 1500 RE je Hektar.
(2)Absatz 2,Für Gebäude eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, die auch für Wohnzwecke verwendet wurden, ist ein Zuschlag zu gewähren. Dieser beträgt 20 vom Hundert des Flächenwertes, mindestens 5000 RE, höchstens jedoch 10.000 RE. Für jede wirtschaftliche Einheit ist dieser Zuschlag nur einmal zu gewähren.
(3)Absatz 3,Für jeden zu einer wirtschaftlichen Einheit gehörenden land- und forstwirtschaftlichen Nebenbetrieb wird ein Ergänzungszuschlag in Höhe von 10 vom Hundert des Flächenwertes, mindestens jedoch 2000 RE gewährt.
(4)Absatz 4,Wurde nach § 10 des UVEG, BGBl. Nr. 177/1962, Entschädigung geleistet, so ist ein Abschlag in Höhe von 7,5 vom Hundert des Flächenwertes vorzunehmen.Wurde nach Paragraph 10, des UVEG, Bundesgesetzblatt Nr. 177 aus 1962,, Entschädigung geleistet, so ist ein Abschlag in Höhe von 7,5 vom Hundert des Flächenwertes vorzunehmen.
Schlagworte
landwirtschaftlich
Zuletzt aktualisiert am
03.02.2015
Dokumentnummer
NOR12009348
alte Dokumentnummer
N11979149530