Rechtstracker.at

§ 15

Fassungen
ab 01.01.1980 — BGBl. Nr. 557/1979
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 15 heute01.01.1980 BGBl. Nr. 557/1979

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Entschädigungsgesetz ČSSR

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 452 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 557 aus 1979,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

01.01.1980BGBl. Nr. 557/1979

Außerkrafttretensdatum

Index

13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen

Text

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Der Flächenwert beträgt 1500 RE je Hektar.
  2. Absatz 2,Für Gebäude eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, die auch für Wohnzwecke verwendet wurden, ist ein Zuschlag zu gewähren. Dieser beträgt 20 vom Hundert des Flächenwertes, mindestens 5000 RE, höchstens jedoch 10.000 RE. Für jede wirtschaftliche Einheit ist dieser Zuschlag nur einmal zu gewähren.
  3. Absatz 3,Für jeden zu einer wirtschaftlichen Einheit gehörenden land- und forstwirtschaftlichen Nebenbetrieb wird ein Ergänzungszuschlag in Höhe von 10 vom Hundert des Flächenwertes, mindestens jedoch 2000 RE gewährt.
  4. Absatz 4,Wurde nach Paragraph 10, des UVEG, Bundesgesetzblatt Nr. 177 aus 1962,, Entschädigung geleistet, so ist ein Abschlag in Höhe von 7,5 vom Hundert des Flächenwertes vorzunehmen.

Schlagworte

landwirtschaftlich

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2015

Gesetzesnummer

10000577

Dokumentnummer

NOR12009348

alte Dokumentnummer

N11979149530